Kosten – die gesetzlichen Mindestkosten

Wir vertreten Sie bei Ihrer Scheidung zu den durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) gesetzlich vorgegebenen Mindestgebühren. Kein Anwalt darf diese unterbieten.

Wenn Sie Verfahrenskosten sparen wollen, müssen Sie auf einen möglichst geringen Gegenstandswert der Scheidung achten. Der Gegenstandswert bestimmt anhand einer Kostentabelle aus dem RVG und dem GKG die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten.

Der vom Gericht festgesetzte Gegenstandswert bemisst sich nach dem Einkommen der Verfahrensbeteiligten, der Anzahl der auszugleichenden Rentenansprüche und den Wertigkeiten der sonstigen Streitpunkte im Verfahren. Muss also etwa vom Gericht über die Vermögenszuteilung entschieden werden, steigen die Verfahrenskosten automatisch.

Aus diesem Automatismus resultiert unser Rat, möglichst alle streitigen Punkte bei einer Trennung vor der Einreichung des Scheidungsantrags zu klären.

Anhand der Kostentabelle können Sie auf dieser Seite sehen: Je höher der Gegenstandswert, desto höher Anwaltskosten und Gerichtsgebühren.

Gegenstandswert bis ...in EURAnwaltsgebühren in EURGerichtskosten in EUR
3000,00621,78216,00
4000,00773,50254,00
5000,00925,23292,00
6000,001076,95330,00
7000,001228,68368,00
8000,001380,40406,00
9000,001532,13444,00
10000,001683,85482,00
13000,001820,70534,00
16000,001957,55586,00
19000,002094,40638,00
22000,002231,25690,00
25000,002368,10742,00
30000,002591,23812,00
35000,002814,35882,00
40000,003037,48952,00
45000,003260,601022,00
50000,003483,731092,00
65000,003736,601332,00
80000,003989,481572,00

Die Anwaltsgebühren umfassen alle anfallenden Kosten inklusive Umsatzsteuer und Post- und Telekommunikationspauschale.

Ratenzahlung und Verfahrenskostenhilfe

Für das Scheidungsverfahren bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Ratenzahlung ohne Mehrkosten an. Fragen Sie uns einfach.

Sollte Verfahrenskostenhilfe notwendig sein, kreuzen Sie einfach den entsprechenden Button im Scheidungsformular an, und Sie erhalten die notwendigen Unterlagen automatisch mit übersandt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird vom Gericht festgesetzt. Dabei werden alle verfahrensrelevanten Punkte eingerechnet. Bei einer einfachen Scheidung handelt es sich vor allem um das Nettoeinkommen der Beteiligten und den Versorgungsausgleich.

In streitigen Verfahren können die Punkte Unterhalt, Sorgerecht, Aufteilung des Haushalts und Vermögensausgleich hinzukommen.

Vor der Gegenstandswertfestsetzung durch das Gericht können die Anwalts- und Gerichtskosten nicht endgültig errechnet werden. Zur Vereinfachung hier aber ein Rechenbeispiel, welches Ihnen die ungefähren Kosten im einfachen Verfahren aufzeigt:

Der Gegenstandswert einer einvernehmlichen Scheidung errechnet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner. Hinzuzuziehen sind jeweils 1000,00 EUR pro Rentrenanwartschaft. Verdienen beide jeweils 1000,00 EUR netto und es ist jeweils eine Rentenanwartschaft auszugleichen, beläuft sich der Gegenstandswert auf:


3 x 2000,00 + 3 x 2000,00 + 1000,00 + 1000,00 = 14000,00 EUR Gegenstandswert.


Angand der Tabelle können Sie nun ermitteln, welche Anwaltskosten und Gerichtsgebühren fällig werden.

Den Gegenstandswert gering halten

 

Der Gegenstandswert einer Scheidung setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Ein Grundfaktor ist der dreifache Wert des Nettoeinkommens beider Beteiligten. Auf diese Summe addieren sich jeweils 1.000,00 EUR pro Rentenanwartschaft im Versorgungsausgleich.

 

Den Gegenstandswert halten Sie gering, wenn Punkte, die die Scheidung nicht unmittelbar betreffen, vor der Antragstellung einvernehmlich geregelt werden. Das betrifft insbesondere Unterhalt, Sorgerecht, Aufteilung des Haushalts und Vermögensausgleich, da diese Punkte den Gegenstandswert erheblich erhöhen.

 

Soll nachehelicher Unterhalt festgelegt werden, so wird der Jahreswert des Unterhalts zum Gegenstandswert hinzuaddiert. Eine Umgangs- oder Sorgerechtsregelung erhöht den Gegenstandswert um 800,00 EUR, die Auseinandersetzung des Hausrats um dessen Wert, wie auch um den Wert der Zugewinndifferenz beim Zugewinnausgleich.

 

Ein einfaches Rechenbeispiel: Die Ehefrau hat 2.000,00 EUR Nettoeinkommen, der Ehemann ebenso. Im Versorgungsausgleich wird nur die staatliche Rente ausgeglichen. Der Gegenstandswert beträgt 3 x 2.000,00 EUR + 3 x 2.000,00 EUR + 1.000,00 EUR = 13.000,00 EUR.

 

Würde eine Zugewinndifferenz von 20.000,00 EUR eingefordert werden, so würde sich der Gegenstandswert auf 33.000,00 EUR erhöhen.

 

Die Anwaltskosten für einen Anwalt würden sich bei 13.000,00 EUR Streitwert auf 1.820,70 EUR belaufen und bei einem Streitwert von 33.000,00 EUR auf 2.814,35 EUR.

 

Sofern also u. a. Unterhalt, Zugewinn, Vermögensaufteilung vor dem Antrag auf Scheidung geregelt werden können, halten Sie den Gegenstandswert und die eigentlichen Verfahrenskosten für die Scheidung gering.

 

Nur auf den Versorgungsausgleich sollte nicht verzichtet werden, da dazu im Termin vor Gericht ein zweiter Anwalt benötigt wird.

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