Die Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren steht allen zu, die nicht in der Lage sind, die Anwalts- und Gerichtskosten selbst aufzubringen. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, entscheidet sich anhand des Ihnen frei zur Verfügung stehenden Einkommens nach Abzug von zur Lebensführung notwendigen Ausgaben, zu denen u. a. Miet-, Heizungs, Versicherungskosten und Unterhalt gehören. Nähere Angaben zu den abzugsfähigen Ausgaben vom Einkommen finden Sie in den Erläuterungen zur Verfahrenskostenhilfe. Das Verfahrenskostenhilfeformular ist entsprechend den Erläuterungen auszufüllen und mit den durchnummerierten Belegen zu den abzugsfähigen Ausgaben an unser Büro zu übersenden. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zusammen mit dem Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt.
Die Obergrenzen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung liegen derzeit bei:
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn nach Abzug der laufenden Kosten und Belastungen das Einkommen weniger als folgende Freibeträge beträgt (PKHB 2014 – Geltung ab 01.01.2014):
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 452,– EUR
zusätzlicher Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 206,– EUR
Einem erwerbstätigen Rechtssuchenden, der unverheiratet und ohne Kinder ist, steht ein Mindestfreibertrag von 658,– EUR zu.
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird in Abhängigkeit von ihrem Alter:
- Erwachsene 362,– EUR
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341,– EUR,
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299,– EUR,
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 263,– EUR.
Übersteigt Ihr verbleibendes Einkommen diese Freibeträge, kommt eine ratenweise Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Raten sind für höchstens 48 Monate bis max. zur Höhe der tatsächlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten zu zahlen.
Innerhalb des Scheidungsverfahrens kann Verfahrenskostenhilfe in jedem Stadium beantragt werden.